Selbstverteidigung Wetzlar
Selbstverteidigung Wetzlar

Notwehr und Nothilfe

§ 32 StGB Notwehr

 

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

Nothilfe

Bei der Nothilfe (auch unter Notwehrhilfe bekannt) handelt es sich um eine Notwehrhandlung, die zugunsten eines Dritten geleistet wird. Der Angegriffene ist also nicht der Handelnde selbst ist, sondern ein helfender Dritter. Sie ist daher eine besondere Form der Notwehr.

 

Bei der Notwehr – und damit bei der Nothilfe (Notwehrhilfe) – handelt es sich um einen sog. Rechtfertigungsgrund. Die Notwehr ist – quasi wortgleich – in drei Gesetzbüchern geregelt:

§ 32 des Strafgesetzbuches (StGB)

§ 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches (StGB)

§ 15 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)

 

Voraussetzungen der Notwehr

Damit eine Notwehr bzw. eine Notwehrhilfe rechtmäßig ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. das Vorliegen einer Notwehrlage

2. die Notwehrhandlung darf gewisse Grenzen nicht überschreiten

 

Notwehrlage

Eine Notwehrlage liegt bei einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf ein rechtlich geschütztes Interesse vor.

Ein Angriff ist dabei ein willensgetragenes Verhalten eines Menschen, welches ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzten droht oder verletzt. Dabei muss allerdings eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein. Verteidigungen auf einen Schein- oder Scherzangriff führen hingegen zu einer sog. Putativnotwehr, da der sich Verteidigende einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt.

Ein notwehrfähiges Rechtsgut, also das rechtlich geschützte Interesse, kann jedes Individualrechtsgut sein (also Leben, Leib, Freiheit etc.). Darüber hinaus sind auch die Intimsphäre, die Ehre, das Recht am eigenen Bild, die Nachtruhe, das HausrechtEigentum und Besitz sowie das Vermögen geschützt.

Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn der Angreifer seinerseits sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.

 

Notwehrhandlung

Unter einer Notwehrhandlung versteht man eine von einem Verteidigungswillen umfasste Verteidigungshandlung, welche objektiv erforderlich und normativ geboten ist, um den Angriff abzuwehren. Bei einer Verteidigung handelt es sich um jedes Verhalten, das sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet und der Beendigung des Angriffs dient. Eine Verteidigungshandlung gegen Rechtsgüter Dritter kann nach allgemeiner Ansicht nur ausgeübt werden, wenn der Angreifer beim Angriff sich fremder Sachen bedient (sog. Drittwirkung der Notwehr).

 

Eine Verteidigungshandlung ist dann erforderlich, wenn sie zu einer wirksamen Verteidigung beiträgt und eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt bzw. eine endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet. Hierbei gilt jedoch der Vorrang des mildesten Mittels zu beachten. Verkennt der Notwehrausübende, dass ihm ein weniger gefährlicheres Abwehrmittel zur Verfügung steht, so liegt im Verkennen ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.

 

Die Notwehrhandlung ist dann geboten, wenn der Notwehrausübende sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Das Notwehrrecht wird also gegenüber schuldlos Handelnden und bei Bagatellangriffen bzw. bei einem vorliegenden krassen Missverhältnis eingeschränkt. Im Rahmen der Gebotenheit spielen auch die sog. Absichtsprovokation und die sog. Abwehrprovokation eine Rolle.

 

Quelle: Notwehr / Nothilfe  http://www.juraforum.de/lexikon/nothilfe

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